Satzung 

 

§1 Name und Sitz   §2 Zweck   §3 Geschäftsjahr   §4 Aufnahme   §5 Ende   §6 Rechte u Pflichten   §7 Beiträge 

§8 Vereinsmittel   §9 Organe   §10 Vorstand/schaft   §11 Ausschuß   §12 Versammlung   §13 Auflösung 

  Jahresbeitrag

 

§1          

 

Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „ Schützenverein Eichenlaub Kalling e.V.“.

Die Schießstätte befindet sich im Gasthaus Kistler Kalling. Der Verein ist politisch, rassistisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des „Bayrischen Sportschützenbundes e.V.“ und erkennt dessen Satzung an.

Sitz des Vereins ist Kalling.

Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

 

§2

 

Zweck und Aufgaben des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsports. Er will seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen vereinigen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch regelmäßigen Schieß- und Trainingsbetrieb, Teilnahme an und Durchführung von Wettkämpfen und Nachwuchsarbeit.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

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§3

 

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 01. Oktober und endet am

30.  September des nächsten Jahres bzw. ist gleich dem des BssB.

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§4

 

Aufnahme von Mitgliedern

Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist. Aufnahmeanträge sind an den Schützenmeister zu richten. Die Vorstandschaft kann über die Aufnahme entscheiden. Abgewiesene Gesuche können erst nach Ablauf eines Jahres erneut gestellt werden.

Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Vorstandschaft zu Ehren­mitgliedern ernannt werden.

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§5

 

Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a)  durch Austritt: Er kann jederzeit durch Erklärung an den 1. Schützenmeister    erfolgen. Geschieht dies nicht: zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied den Beitrag für das laufende Jahr zu entrichten.

b)  durch Ausschluß: Wenn ein Mitglied für das laufende Geschäftsjahr seinen Beitrag trotz Aufforderung bis zum Jahresende nicht entrichtet hat.

Er kann erfolgen durch Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen sportliche Regeln oder wer in sonstiger Weise grob gegen die Interessen des Vereins vorgeht.

Der Ausschluß kann auch erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vergehens.

Über den Ausschluß entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit. Vorher ist die oder der Betroffene zu hören, bzw. Gelegenheit zu geben, zum Vorwurf Stellung zu nehmen.

Das betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschließungsbeschluß zur nächsten Mitgliederversammlung schriftliche Beschwerde einlegen, diese entscheidet mit einfacher Mehr­heit.

Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte, geleistete Beiträge werden nicht zurückbezahlt.

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§6

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vorstandschaft erlassenen, notwendigen Anordnungen, vor allem die zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Schießbetriebes sowie jeweils im Interesse des Vereins gelegenen Empfehlungen zu befolgen.

Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder.

Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder, ohne deren Pflichten.

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 §7

 

Beiträge der Mitglieder

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich festgelegt wird. Unverschuldet in finanzielle Not geratene langjährige Mitglieder können durch Beschluß der Vorstandschaft auch vorzeitig von der Beitragszahlung befreit werden.

Der Verein finanziert sich:

a)    durch Beiträge ordentlicher Mitglieder und deren Einlagen

b)    durch Spenden und Stiftungen freiwilliger Art

c)     aus öffentlichen Mitteln

d)    aus Vereinsveranstaltungen.

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§8

 

Verwendungen der Vereinsmittel

Alle Einnahmen des Vereins dienen zur Bestreitung des anfallen­den Vereinsaufwandes. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus diesen Mitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

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§9

 

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: Der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

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§ 10

 

Der Vorstand / die Vorstandschaft ( = erweiterter Vorstand)

1. Der Vorstand besteht aus:

    1. Schützenmeister und 2. Schützenmeister. Die beiden Schützenmeister sind 

    Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

 

2.  Die Vorstandschaft (erweiterter Vorstand ) besteht aus 1. Schützenmeister, 

     2. Schützenmeister, Kassier, Schriftführer und Sportwart.

 

3.  Für jedes Amt ist ein Vertreter zu benennen. Die Inhaber dieser Ämter müssen mindestens 1 Jahr dem Verein angehören.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den  1. oder 2. Vorstand. Jeder von ihnen hat Einzel-Befugnis. Die Vertretungsbefugnis  des 2. Schützenmeisters ist im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des   1. Schützenmeisters beschränkt.

Die Mitglieder der Vorstandschaft werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. In den Sitzungen entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters.

Über die Sitzungen der Vorstandschaft, des Ausschusses und der Mitgliederversammlung sind Protokoll zu führen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind.

4.  Zuständigkeit der Vorstandschaft

Die Vorstandschaft ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung anderen Organen übertragen sind.

Zur Kreditaufnahme ist ein Vorstandsbeschluß erforderlich.

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§ 11

 

Der Ausschuß

Der Ausschuß besteht aus der Vorstandschaft und 5 Beisitzern. Die Beisitzer werden zusammen mit dem Schützenmeisteramt auf die gleiche Dauer gewählt.

Der 1. Schützenmeister ist auf Antrag schriftlich zu wählen.

Aufgabe des Ausschußes ist es, das Schützenmneisteramt in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten. Das Schützenmeisteramt ist an Beschlüssen des Ausschußes in den von der Satzung vorgesehenen Fällen gebunden.

Der Ausschuß wird durch den 1. bzw.  2. Schützenmeister einberufen, er leitet auch die Sitzung.

Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entstehende persönliche und sachliche Aufwand wird vom Verein getragen.

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§ 12

 

Die Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung trifft einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom    1. Schützenmeister schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Die Bekanntmachung muß mindestens 14 Tage vorher stattfinden.

Die Tagesordnung umfaßt folgende Punkte:

1.   Jahresbericht

  der 1. Schützenmeister berichtet über das abgelaufene Geschäftsjahr

( Rückblick, Totenehrung )

   -  der Schriftführer verliest die Vereinschronik

   -  der Kassier berichtet über Einnahmen und Ausgaben im abgelaufenen Vereinsjahr

   -  der Rechnungsprüfer berichtet über die Richtigkeit der ordnungsmäßigen

       Jahresabrechnung

   -  der Sportleiter berichtet über besondere sportliche Ereignisse.

2.  Entlastung der Vorstandschaft

3.  Nach Ablauf der Wahlperiode ist Neuwahl des Schützen­meisteramtes und des Ausschußes, sowie Wahl von 2 Rech­nungsprüfern und der Fahnenabordnung.

4.  Genehmigung anstehender Ausgaben, Restlegung des Jahresbeitrages und Ehrungen.

5.  Satzungsänderung unter Angabe der zu ändernden §§.

6.  Allgemeine Aussprache

Anträge zur bestehenden Tagesordnung müssen mindestens 1 Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. Schützenmeister eingereicht werden.

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Satzungsänderung ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Über Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu be­rufen, wenn besondere Gründe bzw. Vereinsinteressen es erfordern oder 1/3 der Mitglieder schriftlich unter An­gabe des Zwecks vom Schützenmeisteramt das verlangt. Bei Vorstandswahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

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§ 13

 

Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur durch Beschluß einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluß ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Dorfen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere wieder zur Förderung des Schießsports zu verwenden hat.

Kalling, den 23. Oktober 1998

1.   Schützenmeister         Erich Netbayto
2.   Schützenmeister         Alfred Huber

 

Eingetragen ins Vereinsregister des Amtsgerichtes Erding unter Nr.   -VR-537   am 17.12.1998.

Laut Freistellungsbescheid des Finanzamtes Erding vom 15.11.2006 ist der 1. Schützenmeister weiter berechtigt, für Spenden zur Förderung unseres Sportes Zuwendungsbestätigungen auszustellen. 

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Jahresbeitrag:

Erwachsene       16 Euro,

unter 18 Jahre     8 Euro,

Zweitmitglieder  10 Euro.

Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

(Bei der Generalversammlung 2004 wurde die von der Vorstandschaft vorgeschlagene mäßige Beitragserhöhung abgelehnt, verständlich wenn die erbrachten Spenden und geleisteten Arbeitsstunden beim Schützenheimbau bedacht werden)  

 

 

 

 

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